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Satzung des Förderkreis der Oper Leipzig e. V.

9.12.2014

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Oper Leipzig“ e. V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig (VR 1359) eingetragen.
  2. Der Verein ist ein Verein des Bürgerlichen Rechts.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Förderkreis der Oper Leipzig e.V. dient der Förderung von Kunst und Kultur in Form der künstlerischen Entwicklung und Profilierung der Oper Leipzig und unterstützt die Aufgabe, das Musiktheater zu pflegen und weiterzuentwickeln, ideell und materiell anzuregen und zu fördern.
  2. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe,
    (a) künstlerisch wichtige Vorhaben der Oper Leipzig und der ihr zugeordneten Institutionen,
    (b) die Entwicklung des künstlerischen Nachwuchses im Bereich des Musiktheaters zu unterstützen,
    (c) die Verankerung des Opernhauses im öffentlichen Leben der Stadt Leipzig und darüber hinaus zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (a) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    (b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Entwicklung des Musiktheaters zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts, unabhängig von ihrem Wohnsitz bzw. Sitz werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Juristische Personen und sonstige Vereinigungen benennen für ihre Mitgliedschaft eine natürliche Person, die die Mitgliedsrechte wahrnimmt.
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet und diese schriftlich bestätigt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder bestellen.
  4. Die Mitgliedschaft gilt für die Zeit von der Bestätigung der Aufnahme bis zum Schluß des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied dem Verein beitritt. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Schluß des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand gekündigt wird.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
    festgelegt wird.
  2. Der Fälligkeitstag ist der jeweils letzte Tag des ersten Monats des Kalenderjahres, bzw. des ersten Monats nach Erwerb der Mitgliedschaft.
  3. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    (a) durch den Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende,
    (b) durch den Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person oder Vereinigung,
    (c) durch Ausschluss aus dem Verein (Abs. 2).
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
    (a) Vor dem Antrag auf Ausschluss ist das Mitglied schriftlich über den bevorstehenden Antrag und die Gründe zu informieren. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
    (b) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monates nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes Widerspruch einlegen, über welchen der Vorstand innerhalb von drei Monaten zu entscheiden hat. Sofern ein Kuratorium gemäß § 9 gebildet wurde, entscheidet dieses anstelle des Vorstandes über den Widerspruch.
    (c) Bis zur endgültigen Entscheidung des Vorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Wird ein Kuratorium gemäß § 9 gebildet, so ist auch dieses Organ des Vereines.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zehn weiteren Mitgliedern.
  2. (a) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung beschließt vor der Wahl über die zu wählende Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes.
    (b) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  3. (a) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen, unter Beschränkung auf das Vereinsvermögen, gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird vom Vorsitzenden, von zwei stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister vertreten.
    (b) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch besondere Bestimmungen der Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
  4. (a) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage; sie kann im Eilfalle verkürzt werden. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
    (b) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder oder sachkundige Personen beratend hinzuziehen und sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben ermächtigen.
    (c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer Sitzung mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Schriftliche Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.
    (d) Bei Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Abschriften des Sitzungsprotokolls und schriftlicher Abstimmungen sind jedem Vorstandsmitglied zu übersenden.
    (e) Der Vorstand soll mindestens sechsmal im Jahr tagen. Auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder ist der Vorstand unverzüglich gemäß § 8 4.a einzuladen.

§ 9 Kuratorium

  1. Der Vorstand kann durch Beschluss ein Kuratorium bilden. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern. Zuwahlen zum Kuratorium erfolgen durch die Kuratoriumsmitglieder. Zu Mitgliedern des Kuratoriums können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Das Kuratorium kann jedoch zusätzlich zur Erfüllung bestimmter Aufgaben durch sachkundige Persönlichkeiten oder Institutionen als beratende Kuratoren erweitert werden. Der Vorsitzende des Vereines, bei Verhinderung ein Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
  2. Das Kuratorium gibt sich – soweit erforderlich – seine Geschäftsordnung selbst. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Dem Kuratorium obliegen:
    (a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes sowie deren Prüfung, für welche das Kuratorium Rechnungsprüfer bestimmen kann,
    (b) Zustimmung zu den Grundzügen der jährlich mit der Oper Leipzig zu treffenden Rahmenvereinbarung und über die Mittelverwendung,
    (c) Zustimmung zu der vom Vorstand beschlossenen Spendenregelung und zu deren Änderungen,
    (d) Stellungnahme zu der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
    (e) Entscheidung über den Widerspruch von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss.
  4. Die ordentliche Kuratoriumssitzung soll im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres stattfinden. Eine außerordentliche Kuratoriumssitzung ist auf Verlangen des Viertels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Kuratoriumssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Kuratoriums, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gefaßt. Jedes Kuratoriumsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Über die Kuratoriumssitzung ist ein Protokoll zu führen, das den Kuratoriumsmitgliedern
    sowie dem Vorstand des Vereines zuzuleiten ist.
  5. Die Kuratoriumssitzung wird von einem Kuratoriumsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, sowie bei Bedarf oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird eingeladen und geleitet von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    (a) Satzungsänderungen, diese bedürfen einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten,
    (b) grundsätzliche inhaltliche Beschlüsse,
    (c) Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
    (d) Beitragsfestsetzung,
    (e) Auflösung des Vereins. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
  4. Die Beschlüsse erfolgen in einfacher Mehrheit sofern im § 10 Abs. 3 nichts anders bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
  6. Die Wahl des Vorstandes kann auch in einer Blockwahl erfolgen, d.h. die Wahl des gesamten Vorstands erfolgt in einem Wahlgang.